Mario Marino – BOAZ Consulting
Beratungsleistungen Vertrieb & Strategie
Stand: August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Beratungsleistungen zwischen Mario Marino, BOAZ Consulting, Tulpenhofstraße 5, 63067 Offenbach am Main (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform maßgebend.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge über Beratungsleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
(1) Gegenstand der Verträge sind Beratungsleistungen in den Bereichen Vertrieb und Strategie, insbesondere der Aufbau und die Entwicklung von Vertriebsprozessen, Vertriebssystemen sowie der Aufbau und die Entwicklung von Vertriebsteams.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(3) Die Verträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere wird kein bestimmter Umsatz, Umsatzzuwachs, keine Abschlussquote und kein sonstiger betriebswirtschaftlicher Kennwert geschuldet, es sei denn, dies ist ausdrücklich in Textform als Erfolg vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsleistungen im Sinne vorbehaltener Berufe. Der Auftraggeber hat hierfür eigenverantwortlich fachkundigen Rat einzuholen.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind vierzehn (14) Tage ab Zugang beim Auftraggeber gültig.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder durch Gegenzeichnung des Beratungsvertrages zustande. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dem nicht unverzüglich widerspricht.
(3) An allen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Angebotserstellung überlassenen Unterlagen (insbesondere Konzeptentwürfen, Analysen, Kalkulationen) behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers in Textform Dritten nicht zugänglich gemacht oder für eigene Zwecke verwertet werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beraters.
(2) Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei und unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich Art und Weise der Leistungserbringung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) einzusetzen; § 613 Satz 1 BGB wird insoweit abbedungen. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und hat das Verschulden eingesetzter Dritter wie eigenes zu vertreten.
(4) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Termine angemessen.
(5) Vereinbarte Termine, die der Auftraggeber nicht mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor dem Termin in Textform absagt, gelten als erbracht und werden vergütet, sofern der Auftragnehmer die freigewordene Zeit nicht anderweitig nutzen konnte.
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die einzubindenden Mitarbeiter für vereinbarte Termine zur Verfügung stehen.
(3) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, entfällt eine hierauf beruhende Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen sowie für die Umsetzung der erarbeiteten Empfehlungen. Er prüft die Arbeitsergebnisse vor ihrer Verwendung auf Eignung für den beabsichtigten Zweck.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung monatlich im Voraus zu zahlen. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer berechnet. Reisen mit einer einfachen Entfernung von mehr als 50 km bedürfen der vorherigen Abstimmung in Textform.
(4) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden nach den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen des Auftragnehmers vergütet.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Befindet sich der Auftraggeber mit mindestens einer fälligen Zahlung länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten. Der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum bleibt bestehen.
(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Konzepte, Prozessdokumentationen, Playbooks, Gesprächsleitfäden, Skripte, Schulungsunterlagen, Auswertungen) ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die eigenen internen Geschäftszwecke ein.
(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, sowie deren Verwertung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(4) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm eingesetzten Methoden, Modellen, Vorlagen, Templates, Frameworks und Werkzeugen. Diese sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Zusammenarbeit erworbenes allgemeines Wissen, Erfahrungen und Fähigkeiten uneingeschränkt für andere Mandate zu nutzen, soweit hierdurch keine Vertraulichkeitspflichten verletzt werden.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Kunden- und Preislisten, Vertriebsdaten, Strategien und Kalkulationen.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich vorher bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung werden, von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
(4) Die Verpflichtung gilt für die Vertragsdauer und drei (3) Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie unbegrenzt fort, solange deren Voraussetzungen vorliegen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden zu benennen.
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers – insbesondere bei Zugriff auf CRM-Systeme oder Kunden-, Interessenten- und Mitarbeiterdaten – schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer berechtigt ist.
(4) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer als Verantwortlicher enthält die Datenschutzerklärung unter www.boaz-consulting.de/datenschutz.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitszusage sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Eine betragsmäßige Begrenzung der Haftung bleibt der Vereinbarung im Einzelvertrag vorbehalten.
(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages.
(1) Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und zwölf (12) Monate darüber hinaus Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer der jeweils anderen Partei, die im Rahmen des Vertrages tätig geworden sind, nicht gezielt abzuwerben oder abwerben zu lassen.
(2) Nicht erfasst sind Bewerbungen aufgrund allgemeiner, nicht gezielt an die betreffende Person gerichteter Stellenausschreibungen.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts der betroffenen Person, höchstens jedoch 50.000,00 EUR, versprochen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Offenbach am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit nicht abweichend vereinbart.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026